Allgemeine Geschäftsbedingungen
Elektrotechnik Willbold
1. Geltung der Bedingungen
1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine
Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen
sind nur gültig, wenn sie von uns in Textform bestätigt werden.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind, sofern in dem Angebot nicht anders angegeben, 14
Tage ab Zugang beim Käufer verbindlich. Über das Angebot hinausgehende
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Bestätigung in Textform.
2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.
Geringfügige Abweichungen von der Angabe über Maße, Gewichte,
Beschaffenheit und Qualität sind vertragsgerecht.
2.3 Sämtliche Berechnungen (unter anderem die Wirtschaftlichkeits- und
Ertragsprognosen) sind auf Basis der Angaben des Käufers erstellt worden. Diese
Berechnungen sind unverbindlich und nicht Gegenstand des Vertrages. Es wird
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Wirtschaftlichkeits- und
Ertragsprognosen als unverbindliche Beispielrechnung zu sehen sind und nicht
Vertragsbestandteil sind. Es handelt sich bei den Berechnungen/Prognosen um
keine Beschaffenheitsvereinbarungen.
3. Preise
3.1. Maßgebend sind die in unserem Angebot genannten Preise in Euro
einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Zusätzliche
Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
4. Liefer- und Leistungszeit
4.1. Sämtliche Liefertermine sind ca. Angaben. Verbindliche Liefertermine müssen
als verbindliche Liefertermine schriftlich vereinbart werden.
4.2. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund
von Ereignissen, die es uns nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder
unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung,
behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder
unseren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten
Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw.
Leistung, um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
4.3. Wenn die Behinderung länger als sechs Monate dauert, sprich der ursprünglich
vereinbarte (unverbindliche) Liefertermin um mehr als sechs Monate überschritten
wird, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die
Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Käufer
hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände
können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.
4.4. Die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungsverpflichtungen setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen (hierzu Ziffer 5)
des Käufers voraus.
5. Pflichten des Käufers
5.1. Der Käufer ist dafür verantwortlich, die für die Errichtung der Solaranlage
erforderlichen Zustimmungen oder Genehmigungen vor dem Beginn der
Installation der Anlage einzuholen, sofern diese notwendig sind.
5.2. Der Käufer stellt sicher, dass das Gebäude, worauf sich das Vorhaben bezieht,
die Anlage tragen kann und das betreffende Gebäude auf dessen Eignung,
insbesondere die Tragfähigkeit des Daches überprüft wurde. Die
Funktionstüchtigkeit einer bauseits vorhandenen Blitzschutz- und
Überspannungsschutztechnik wird vorausgesetzt, soweit vorhanden. Weiterhin
muss im Gebäude ein Schutzpotentialausgleich in Form einer
Haupterdungsschiene vorhanden sein.
5.3. Der Käufer erklärt außerdem, dass das Gebäude, auf dem die Anlage installiert
werden soll, in seinem Eigentum steht oder er eine anderweitige Berechtigung zum
Vertragsschluss hinsichtlich der Installation einer PV-Anlage für dieses Gebäude
besitzt. Der Käufer bestätigt weiterhin, dass er der Betreiber der Anlage sein wird.
5.4. Der Käufer ist verantwortlich für die Überprüfung der für die Einspeisung
erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen gegenüber dem Netzbetreiber.
5.5. Der Käufer ist verantwortlich für die Einhaltung der nach dem Erneuerbare-
Energien-Gesetz in seiner jeweils aktuellen Fassung („EEG“) oder anderen
gesetzlichen Vorgaben dem Anlagenbetreiber obliegenden Verpflichtungen und
Mitwirkungspflichten für die Einspeisung des Solarstroms sowie den Erhalt der
Vergütung (gemäß EEG), wie z. B. die Meldung an die Bundesnetzagentur.
5.6. Der Käufer hat alle für die Installation der Produkte relevanten Informationen
zur Verfügung zu stellen. Kostenerhöhungen, die auf fehlerhafte Angaben des
Käufers zurückzuführen sind, werden dem Käufer in Rechnung gestellt. Zu den
fehlerhaften Informationen gehören unter anderem falsche oder irreführende
Angaben über den technischen Zustand des Anwesens des Käufers, insbesondere
den Zustand des Daches, das Stromnetz und des Hauptverteilers.
Der Hauptverteiler muss den jeweiligen aktuellen vorgaben (TAB des Netzbetreibers) entsprechen.
5.7 Soweit nicht im Angebot enthalten, sind durch den Käufer bauseits zu stellen:
Ersatzziegel, Stemm-, Grab- und Belegarbeiten und ein Internetanschluss (WLAN beim WR)
6. Gefahrübergang
6.1 Für Unternehmer gilt, dass die Gefahr auf den Käufer übergeht, sobald die
Sendung übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des
Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf
ihn über. Für Verbraucher gilt, dass die Gefahr mit Übergabe an den Käufer
übergeht.
7. Rechte des Käufers wegen Mängel
7.1. Ist der Käufer Verbraucher, gelten für die Rechte des Käufers bei Mängeln die
gesetzlichen Vorschriften. Ist der Käufer Unternehmer, so ist dieser verpflichtet, die
gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Fehler zu untersuchen. Zeigt sich
hierbei ein Mangel, so hat der Käufer diesen unverzüglich, spätestens innerhalb
von 14 Tagen uns gegenüber anzuzeigen. Mängel, die auch bei
sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns
unverzüglich nach Entdeckung ( mit Bilddokumentation )mitzuteilen.
7.2. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt,
Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder
Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel der Produkte, wenn der Käufer
eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände
den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die von
uns gelieferte Ware bleibt, bis zur vollständigen Bezahlung aller gelieferten Waren
und Forderungen aus bereits erbrachten Dienstleistungen, unser Eigentum.
9. Subventionen
9.1 Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für die Beantragung oder Genehmigung
von Subventionen, Förderprogrammen, Vergütungen und ähnlichem.
10. Konstruktions- und/oder Materialänderungen
10.1 Änderungen des für die Installation geplanten Materials können erfolgen,
wenn dies aus Gründen der Lieferkette, mangelnder Verfügbarkeit oder
mangelnder Eignung der ursprünglich vorgeschlagenen Ausrüstung erforderlich ist.
Der Verkäufer wird den Käufer benachrichtigen, wenn die für die Installation
vorgesehenen Solarmodule, Wechselrichter oder die Batterie geändert werden
müssen. Ist im Vertrag der Typ der Solarmodule, des Wechselrichters und/oder der
Batterie bestimmt, bedarf eine Änderung der Zustimmung des Käufers, es sei
denn, die Änderungen führen dazu, dass der Käufer Produkte mit gleichwertigen
oder besseren Eigenschaften erhält.
11. Haftung
11.1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung,
einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
11.2. Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist die Haftung des Verkäufers auf den
Schaden begrenzt, welchen der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge
der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der
Umstände, die der Verkäufer kannte oder kennen musste, hätte voraussehen
müssen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren
Einhaltung der Käufer vertraut und auch vertrauen darf.
11.3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 11.1. und
11.2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits
entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale,
für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.4. Soweit die Haftung unsererseits ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für unsere Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
12. Verzug des Käufers
12.1. Gerät der Käufer mit der Zahlung einer fälligen Forderung in Verzug, so hat
der Käufer die gesetzlich geschuldeten Verzugsschäden zu bezahlen, wie unter
anderem, jedoch nicht abschließend Verzugszinsen und Mahnkosten.
13. Kündigung des Vertrages
13.1 Wenn dem Käufer ein gesetzliches oder vertragliches Kündigungsrecht des
Vertrages zusteht und der Käufer die Kündigung erklärt, so ist der Verkäufer
berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige
anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen
erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu
erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass dem Verkäufer 5 vom
Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden
vereinbarten Vergütung zustehen.
14. Herstellergarantien
14.1 Sofern der Hersteller eines Produktes eine Garantie verspricht, kann der
Käufer diese ausschließlich bei dem jeweiligen Hersteller geltend machen.
Übernimmt der Verkäufer die Kommunikation zwischen dem Käufer und dem
Hersteller, kann der Käufer hieraus keine Rechte gegen den Verkäufer herleiten.
15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
15.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur
Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der
Käufer als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt. Die
Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15.2. Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Ulm ausschließlicher Gerichtsstand
& Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten.
Stand: Jan 2024